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Photovoltaik-Anlagen sind von der Umsatzsteuer befreit

Seit dem 01.01.2023 gilt ein neuer Absatz 3 in §12 des UStG, nach dem Solarmodule sowie die wesentlichen Teile, die zum Betrieb einer Solaranlage nötig sind, von der Umsatzsteuer befreit oder besser mit dem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent belegt werden.


  1. Es gilt nur für neue Anlagen und
  2. Dies gilt für Photovoltaikanlagen, die "auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert sind" (Amtsdeutsch). Wenn man eine Anlage von weniger als 30kWp hat, so gilt dies für den Gesetzgeber als erfüllt an!


Es hat sich zum Anfang des Jahres 2023 dann sehr schnell herausgestellt, dass das Gesetz "erklärungsbedürftig" bzw. vielleicht besser "klar zu interpretieren" sein muss. Daher gibt es eine Auslegungsvorschrift des BMF vom 14.02.2023, die zu mehr Klarheit führen sollte (Details hier).


Wichtig ist in dieser Auslegungsvorschrift die die Ergänzung des Abschnitt 12.18 und die darin enthaltene Aufzählung von den Nebenleistungen, die ebenfalls von der MWSt. befreit sind:


  • Übernahme der Anmeldung in das MaStR
  • Bereitstellung von Software
  • Montage der Solarmodule
  • Kabelinstallation
  • Lieferung und Anschluss des Wechselrichters
  • Anschluss des Zweirichtungszählers
  • Schrauben und Stromkabel zur Herstellung des AC-Anschlusses
  • Bereitstellung von Gerüsten
  • Lieferung von Befestigungsmaterial
  • Erneuerung des Zählerschranks


Im Klartext heisst das, wenn Sie sich von uns eine Anlage aufbauen lassen, so ist das komplette Paket ohne Umsatzsteuer. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir stellen Ihnen entsprechend auch nur eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Haben wir Ihr Interesse geweckt.